Leistungen nach BauKG

Unter bestimmten Umständen ist der Bauherr verpflichtet einen Planungs- und Baukoordinator zu bestellen. Dieser hat die Aufgabe, bereits in der Planungsphase die Umsetzung der Grundsätze der allgemeinen Gefahrenverhütung zu koordinieren, sowie einen Sicherheits- und Gesundheits­schutzplan (SiGe-Plan) auszuarbeiten.

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Welche Leistungen sind laut Bauarbeiten­koordinations­gesetz zu erbringen?

Der Planungskoordinator hat die Aufgabe sicherheitsrelevante Themen bereits in der Planungsphase zu erfassen und auf deren Implementierung hinzuweisen. Als Beispiel dient hier die Erfordernis von Absturzsicherungssystemen am Dach. Hintergrund ist es, das diese Themen nicht übersehen werden und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufwendige Umplanungen etc. erfordern.

Des weiteren hat der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) für das Bauvorhaben auszuarbeiten. Hierbei geht es primär um das Aufzeigen von baustellenspezifischen Gefahren für Arbeitnehmern, die entsprechenden Schutzmaßnahmen um diese Gefahren zu minimieren sowie um die Koordinierung der Gewerke um gegenseitige Gefährdungen zu minimieren.

 

Der Baustellenkoordinator hat die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen zwischen den Auftragnehmern zu koordinieren. Des weiteren ist er für die Fortschreibung und eventuell erforderliche Anpassung des SiGe-Plans verantwortlich.

Der Baustellenkoordinator hat außerdem die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betreten.

 

Nach Abschluss der Arbeiten ist eine Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen. Dieses Dokument beinhaltet sämtlich für die Wartung, Instandhaltung und gegebenenfalls Umbaumaßnahmen relevanten Unterlagen. Beginnend bei der Lage von Leitungen im Erdreich, über gesicherte Zugänge zum Dach bis hin zu Wartungsunterlagen für Türen, Fenster und Oberflächen.

Häufige Fragen zum Bauarbeiten­koordinationsgesetz

Wir haben einige der Fragen die uns häufig zu den Leistungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz gestellt werden zusammengefasst.

Muss ich diese Leistungen beauftragen oder vergeben?

Das Baustellenkoordinationsgesetz sagt dazu:

Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer
Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen
Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Macht der Baustellenkoordinator dasselbe wie die örtliche Bauaufsicht?

Nein. Der Baustellenkoordinator ist ausschließlich für die sicherheitsrelevanten Themen etc. zuständig (siehe oben). Die örtliche Bauaufsicht ist für die Umsetzung der Baustelle zuständig. Das bedeutet die Ausführung lt. Baubewilligung, die Überwachung der Ausführung mit den Ausführungsplänen und der ausgeschriebenen Materialien. Des weiteren ist die örtliche Bauaufsicht für die Überwachung und Fortschreibung des Bauzeitplanes zuständig. Die ÖBA ist je nach Auftrag auch für das gemeinsame Aufmaß mit den Auftragnehmern und die förmliche Übernahme der Leistungen zuständig.

Kann ich die Bauarbeitenkoordination auch selbst machen?

Nein, außer es liegt eine entsprechende bautechnische Ausbildung vor. Beispiele hierfür sind Baumeister oder Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues.

Kann der Baustellenkoordinator die Baustelle bei Nichteinhaltung der Maßnahmen einstellen?

Prinzipiell Nein. Das Gesetz sieht hier keine Grundlage vor. Dies könnte nur geschehen, wenn der Bauherr den Baustellenkoordinator mit einer entsprechenden Vollmacht ausstattet und die entsprechende Weisungsbefugnis den anderen Auftragnehmern bei Auftragsvergabe mitgeteilt wurde.

Sonst hat der Baustellenkoordinator nur die Möglichkeit etwaige Verstöße an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln.