Welche Abstände muss ich einhalten?
Eines der häufigsten Streitthemen unter Nachbarn - oftmals schon vor Baubeginn - ist jenes der Abstandsthematik. Den grundlegendsten Fragen dazu gehen wir in diesem Beitrag nach.

Das Abstandsthema ist ein häufig diskutiertes im Planungsprozess – die Bauwerber möchten einen möglichst geringen Abstand um ihr Grundstück bestmöglich auszunutzen die Nachbarn einen größtmöglichen Abstand um die gewohnte Aussicht, Nutzung etc. möglichst zu erhalten. Aber was darf man, was muss man? Kann der Nachbar hier mitsprechen oder kann man sich auch auf andere Abstände einigen, als sie im Gesetz geregelt werden?
Grundsätzlich ist das Abstandsthema im §13 des steiermärkischen Baugesetzes geregelt. Hier werden zwei Abstände definiert. Erstens der Grenzabstand und zweitens der Gebäudeabstand. Außerdem gelten die Abstandsregelungen nur zu Nachbargrundstücken (also nicht zu eigenen Grundstücken!) oder beispielsweise auch nicht gegenüber Grundstücken die der öffentlichen Hand – beispielsweise Gemeinden, dem Land etc. gehörden.
Der Grenzabstand definiert wie weit man mit einem Gebäude von der Grundgrenze entfernt sein muss. Die Grundregel lautet 2m plus 1m je Geschoß. Bei einem ebenerdigen Gebäude, sind also mindestens 3m zur Grundgrenze einzuhalten. Optional kann in bestimmten Fällen auch direkt auf die Grundgrenze gebaut werden, dann wird vor allem der Gebäudeabstand relevant.
Der Gebäudeabstand definiert den Abstand den Gebäude auf zwei unterschiedlichen Grundstücken zueinander haben müssen. Definiert ist er als 4m+1m je Geschoß. Sind beide Grundstücke also mit je einem ebenerdigen Gebäude bebaut, so muss der Grenzabstand 4m +1m je Gebäude insgesamt also 6m betragen.
Natürlich gibt es hier wie bei allen Themen rund ums Bauen noch einige Zusatzbestimmungen. Auch sind baurechtliche Fragen relevant, zum Beispiel muss man sich bei bestimmten Baukonstruktionen genau ansehen, wann ein Geschoß ein abstandsrelevantes Geschoß darstellt.
Die Unterschreitung eines gesetzlich definierten Abstandes ist zivilrechtlich nicht vereinbar. Dies hat folgenden Hintergrund: zwei Nachbarn könnten sich heute auf einen anderen Abstand einigen und in Zukunft bekommt eine Liegenschaft einen neuen Eigentümer. Dieser müsste nun mit dem geringeren Abstand leben. Außerdem haben Grenz- und Gebäudeabstände an sich eine Schutzfunktion was beispielsweise Lichteinfall, Ausblick oder auch Brandschutz betrifft.